Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Ein Vertrag zwischen Franken TV Neumarkt / fmr Neumarkt und einem Werbetreibenden kommt zustande, wenn fmr die Annahme des Angebotes durch den Werbetreibenden mit Angabe der Länge, der Anzahl der Sendungen, der Preise und der Sendezeiten schriftlich bestätigt hat.
    1. Bei Aufträgen über Agenturen muss der Werbetreibende genannt werden.
    2. Bestimmte Positionen in einer Werbeinsel werden nicht bestätigt.
    3. Branchenausschluss wird nicht garantiert.
    4. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen - insbesondere Sonderwerbeformen - bedürfen der Schriftform.
    5. Bei kurzfristig erteilten Aufträgen kann die Auftragsbestätigung im vorgenannten Sinne auch nach der Ausstrahlung des Werbefilms erfolgen.

     
    1. Mit Abschluss eines Fernsehwerbevertrages zwischen fmr und einem Werbetreibenden überträgt der Werbetreibende das Fernsehnutzungsrecht für den Werbefilm auf Franken TV. In dem zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Durchführung des Fernsehwerbevertrages erforderlichen Umfang. Eingeschlossen ist das für die Sendung erforderliche Verarbeitungsrecht. fmr nimmt diese Übertragung an. Das Fernsehnutzungsrecht wird in allen Fällen im Rahmen des Sendegebiets unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannter technischer Verfahren sowie in allen bekannten Formen des Fernsehens.
    2. Der Werbetreibende sichert zu, dass er über sämtliche, für die fernsehmäßige Nutzung des Werbefilms erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte mit Ausnahme der Senderechte des GEMA-Repertoires verfügt.
    3. Bei Zustandekommen eines Werbeauftrages überträgt der Auftraggeber sämtliche übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung, sowie alle anderen unter A bezeichneten Rechte, soweit dies für die fernsehmäßige Nutzung des Werbefilms erforderlich ist, auf fmr. Der Werbetreibende versichert, dass an den zur Ausführung des Werbevertrages überlassenen Rechten und Sachen keine Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte Dritter bestehen und stellt fmr insoweit ausdrücklich frei.

     
    1. Der Werbetreibende trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung und steht dafür ein, dass der Werbefilm nicht gegen werberechtliche Bestimmungen und Grundsätze verstößt.
    2. Für sämtliche Verstöße gegen werberechtliche Bestimmungen haftet der Werbetreibende gegenüber der fmr. Gleiches gilt, falls der Werbefilm gegen Bestimmungen verstößt oder mit Rechten Dritter belastet ist. Sämtliche fmr aus den vorgenannten rechtlichen Verstößen entstandenen Schäden hat der Werbetreibende zu ersetzen. Wird fmr wegen den in A und B genannten Rechtsverstößen von Dritten in Anspruch genommen, so stellt der Werbetreibende fmr von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen frei.

     
  2. Der Werbetreibende wird fmr rechtzeitig vor den vereinbarten Sendeterminen das für die Sendung notwendige Material zur Verfügung stellen. Die Qualität des Sendematerials in inhaltlicher und technischer Hinsicht liegt im Verantwortungsbereich des Werbetreibenden.

    1. Der Werbetreibende ist verpflichtet, fmr gleichzeitig mit den Sendeunterlagen, die für eine Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere über Produzenten, Komponisten. Titel und Länge der Werbemusik usw., mitzuteilen.
    2. Teilt der Werbetreibende die unter A beschriebenen Angaben nicht oder unvollständig mit, haftet er der fmr für den daraus entstehenden Schaden.
    3. Wird bei fmr auf Grund eines Verstoßes des Werbetreibenden gegen die Verpflichtungen aus der vorstehenden Ziffer A in Anspruch genommen, hat der Werbetreibende fmr auf deren Anforderung von der Haftung freizustellen.

     
    1. Sämtliche Verpflichtungen der fmr aus einem Fernsehwerbevertrag mit einem Werbetreibenden entfallen, wenn der Werbetreibende seine Verpflichtungen, insbesondere zur rechtzeitigen Bereitstellung des Sendematerials oder der Leistung von in technischer oder inhaltlicher Hinsicht sendefähigem Material nicht erfüllt.
    2. Gleiches gilt bei nicht vorhersehbarer oder nicht zu vermeidender Änderung des Programms der fmr. Etwaige Schadensersatzansprüche von fmr bleiben in allen Fällen bestehen.
    3. Der Anspruch von fmr auf die Gegenleistung bleibt vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer 7 auch dann bestehen, wenn Ihre vertraglichen Verpflichtungen entfallen.

     
    1. Kann ein Werbefilm aus programmtechnischen Gründen, hierunter fällt auch die Verkürzung der Sendezeit von fmr um mehr als 26% der bei Vertragsabschluß bestehenden Sendezeit, aus Gründen technischer Störung oder anderer von fmr nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgestrahlt werden, so wird die Ausstrahlung nach Möglichkeit auf einen anderen Zeitpunkt verlegt. Gleiches gilt bei kurzfristigen Programmänderungen. Der Vergütungsanspruch von fmr bleibt in allen Fällen ungemindert bestehen. Ist der Werbetreibende mit einer Verlegung des Sendetermins nicht einverstanden, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

     
    1. Auf die Geschäftsbeziehungen findet vorbehaltlich §29 des Erfüllungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Deutsches Recht Anwendung.
    2. Erfüllungsort ist Nürnberg.
    3. Ist der Werbetreibende ein Kaufmann, der nicht zu den in §4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand ausschließlich Nürnberg.