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Mit Abschluss eines Fernsehwerbevertrages zwischen fmr und einem Werbetreibenden überträgt der Werbetreibende das Fernsehnutzungsrecht für den Werbefilm auf Franken TV.
In dem zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Durchführung des Fernsehwerbevertrages erforderlichen Umfang. Eingeschlossen ist das für die Sendung erforderliche
Verarbeitungsrecht. fmr nimmt diese Übertragung an. Das Fernsehnutzungsrecht wird in allen Fällen im Rahmen des Sendegebiets unbegrenzt übertragen und berechtigt zur
Ausstrahlung mittels aller bekannter technischer Verfahren sowie in allen bekannten Formen des Fernsehens.
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Der Werbetreibende sichert zu, dass er über sämtliche, für die fernsehmäßige Nutzung des Werbefilms erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte mit Ausnahme der
Senderechte des GEMA-Repertoires verfügt.
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Bei Zustandekommen eines Werbeauftrages überträgt der Auftraggeber sämtliche übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und
Verwertung, sowie alle anderen unter A bezeichneten Rechte, soweit dies für die fernsehmäßige Nutzung des Werbefilms erforderlich ist, auf fmr. Der Werbetreibende versichert, dass
an den zur Ausführung des Werbevertrages überlassenen Rechten und Sachen keine Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte Dritter bestehen und stellt fmr insoweit
ausdrücklich frei.